Einen Dauercampingplatz zu verkaufen ist nicht gerade simpel

Er ist weder ein Haus noch ein eigenes Grundstück. Der Dauercampingplatz. Viele Tausende Bundesbürger besitzen auf einem Campingplatz einen ganzjährigen Stellplatz für ihren Camper oder Wohnwagen. Sie hegen und pflegen ihn, haben Strom, Wasser und oft auch Abwasser.

In jedem Fall einen Zaun darum oder irgendeine Grundstücksbegrenzung. Eine Grundstücksbegrenzung, die auf fremdem Grund steht. Ihr Wohnwagen hingegen ist ihr Eigentum. Hier ist eine komplizierte Gemengelage vorhanden aus Eigentumsrechten, Besitzrechten, Pachtvertrag und Nutzungsmöglichkeit.

Oft über Jahre hinweg ist der Campingplatz Ort Erholung, der gemeinsamen Entspannung in der Natur, bei Bier und Musik.

Auflösung des Pachtvertrages

Was aber, wenn, aus Alters- oder anderen Gründen eine Nutzung des Dauercampingplatzes nicht mehr möglich ist.

Dann beginnen die rechtlichen und vertraglichen Probleme. Der Pachtvertrag über den Dauercampingplatz muss gekündigt werden. Das zunächst bereitet kaum Probleme. Ein Blick in den Vertrag genügt, um eventuelle Kündigungsfristen zu eruieren. Rechtzeitig gekündigt, meist mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, wird der gepachtete Platz zurückgegeben.

Wie steht es aber mit dem, oftmals fest mit dem Grundstück verbundenen, Inventar. Oftmals sind die Wohnwagen oder Camper im wahrsten Sinne des Wortes fest mit dem Untergrund verwachsen. Vorzelte, Schuppen, Terrassen oder Vordächer erschweren es zudem, das Grundstück von seiner „Bebauung“ zu befreien. Denn genau das wäre notwendig, wenn der Vertrag ohne einen Nachfolger zu Ende geht. Was liegt da näher, als sich einen Nachfolger für sein Eigentum zu suchen.

Verkauf des Inventars

Jemanden zu finden, der einen Dauercampingplatz mit Inventar kauft, ist nicht schwer. Denn diese sind gefragt, noch dazu, wenn der Nachfolger gleich einsteigen kann. Wie in vielen Vertragsfragen liegt auch hier die Krux im Detail. Zunächst erst einmal wird bei der 1., 2. oder 3. Besichtigung der Nachfolger freudig erregt sein zukünftiges Eigentum betrachten. Schnell ist man sich handelseinig.

Wenn dann der Nachfolger einen Kaufvertrag für das Inventar aus der Tasche zieht, ist schnell eine Unterschrift geleistet. Was dann aber? Was, wenn der Käufer nicht bezahlt. Oder nur einen Teil. Dann wird die schnelle Unterschrift unter den Kaufvertrag bitter bereut. Wer nicht alle Passagen des Kaufvertrages genau gelesen hat und dieser von einem Fachmann gegengelesen wird, sieht sich schnell um sein Geld betrogen.

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