Scheiden tut weh, zumindest zumeist und jetzt noch doppelt! Denn der Fiskus erkennte die Kosten, die bei einer Scheidung anfallen oder bei anderen Zivilverfahren nicht mehr als außergewöhnliche Belastung an. Noch im Mai 2011 wurde beschlossen, dass alle Kosten die im Rahmen eines Prozesses anfallen bei der Steuer als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden dürfen. Dieser Beschluss wurde im Sommer 2013 von dem Fiskus mit dem Rotstift bearbeitet und gestrichen.
Hat man den Stress der Scheidung im vergangenen Jahre endlich hinter sich gebracht, dann hofft man wenigstens mit einer steuerlichen Entlastung. Doch da wird man eine Abfuhr vom Fiskus erhalten, denn was noch für die Steuererklärung 2012 möglich war, ist in den Steuerformularen 2013 nicht mehr gegeben. Wer die Angabe der Scheidungs- und Prozesskosten in dem Formular sucht, um diese als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, der sucht vergebens. Im Zweifel fragen Sie am besten einen Steuerberater, den man z.B. auf der Seite steuerberater-kanzleien-bremen.de finden kann. Oder suchen Sie nach einem Steuerberater in Ihrer Nähe bei einer Suchmaschine.
Die Gesetzes-Änderung erfolgte 2013
Dass diese Position in der Steuererklärung 2013 nicht vorhanden ist, dafür ist die Gesetzesänderung im letzten Jahr verantwortlich. Nachdem der besagte Paragraf 33 des Einkommenssteuer-Gesetzes geändert wurde, sind die Kosten für private Rechtsstreitigkeiten nicht mehr von der Steuer absetzbar. Davon sind also nicht nur die Scheidungskosten betroffen, sondern auch Zivilprozesse wie beispielsweise ein Bauverfahren.
Das Privileg in der Steuererklärung aufgeführt zu werden haben nur Extremfälle, wie beispielsweise Rechtstreitigkeiten, in denen es um die Existenz des Steuerzahlers geht. Diese radikale Veränderung ist recht überraschend gekommen für alle Steuerzahler, wobei in dem Gesetzgebungsverfahren von einer solchen Verschärfung niemals die Rede war.
Was kann man tun?
Die Experten raten, die Scheidungskosten ganz unbeirrt weiter anzugeben. Denn auch bei der kompakten Lohnsteuererklärung bleibt die Auswahlmöglichkeit „Ehescheidung und Folgekosten“ weiterhin in der Steuererklärung 2013 als außergewöhnliche Belastung bestehen. Auch wenn das zuständige Finanzamt diesen Posten streichen wird, raten die Experten dagegen Einspruch einzulegen und sich an etwaige Musterverfahren zu hängen.
Die Lohnsteuervereine bieten dazu ihre Unterstützung an. Wie es weitergeht, das kann nur erraten werden, auf jeden Fall sollte sich ein jeder auf dem laufenden halten und in seiner Steuer Kosten für private Rechtsstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung geltend machen.